Arbeitsplatzqualität
 
bedeutet

die Schaffung einer nicht nur sicheren, sondern zugleich gesunden menschenwürdigen Arbeitsumwelt, die eine Zufriedenheit der Beschäftigten bewirken.
Sicherheit, Gesundheit, Wohlbefinden führen zur Zufriedenheit der Beschäftigten. Diese Maßstäbe sind zu erhalten und zu fördern; denn Fehlzeiten der Beschäftigten durch Arbeitsunfall oder Krankheit wirken sich in hohem Maße nachteilig auf die
Betriebskosten aus, insbesondere bei knapp bemessenem Personal.
Am 21.August 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft getreten. Es enthält u.a. die Grundpflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie die allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze. Das Gesetz gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse; ausgenommen sind Hausangestellte und unter bestimmten Voraussetzungen die Seeschifffahrt und der Bergbau!
Die Vorschriften des ArbSchG bilden die neue Rechtsgrundlage der Arbeitsstättenverordnung bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten am Arbeitsplatz!
Ausnahme: Für Regelungen in der Arbeitsstättenverordnung über Sanitärräume bilden weiterhin die §§ 120b und 120e GewO die entsprechende Rechtsgrundlage.
Die Arbeitsstättenverordnung ist damit in das durch das ArbSchG neugestaltete Rechtssystem mit seinem gesamten Arbeitsschutzverständnis eingebunden.
Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Arbeitsstättenverordnung auch nach Außerkrafttreten ihrer Ermächtigungsgrundlage anzuwendendes Recht ist!